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11 Dez

Einreichung von Schriftsätzen mit beA über sicheren Übermittlungsweg

beA Basis KarteVerschiedene juristische Internetseiten berichten über eine Entscheidung des Arbeitsgericht Lübeck zum Einreichen von Schriftsätzen über einen sicheren Übermittlungsweg. In dem Fall wurde eine Kündigungsschutzklage über das beA eingereicht. Laut § 130a Abs . 3 ZPO kann ein Schriftsatz von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Signiert meint hierbei einen einfachen Namenszug / Namensnennung auf dem Schriftsatz.

Nach Meining des Arbeitsgerichtes ist es erforderlich, dass die einfache Signatur und die Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern. Das bedeutet, im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des per beA übermittelnden Anwalts befinden und der Schriftsatz muss über das Postfach des bezeichneten Anwaltes versendet bzw. eingereicht werden. Dies gilt laut Gericht jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so sei sichergestellt, dass die verantwortende und die absendende Person identisch sind.

 

Die Pressemeldung des Gerichtes im Original:

Fallstricke bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Reicht ein Rechtsanwalt über beA eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10. Oktober 2018 (6 Ca 2050/18) hingewiesen.

Das beA eröffnet unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe wird in der digitalen Welt durch zwei Möglichkeiten ersetzt: Zum einen die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird. Zum anderen die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Unbenommen bleibt Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren. Eine Besonderheit des beA ist, dass der Übertragungsweg personengebunden ist, das heißt, auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gibt kein „Kanzlei-beA“.

Das Arbeitsgericht hat nun darauf hingewiesen, dass einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern, das heißt, im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch ist. Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage kann, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolgt, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

Quelle: ArbG Lübeck , Entscheidung vom 10.10.2018 – 6 Ca 2050/18 

 

Unsere Einschätzung: die Entscheidung ist durchaus interessant. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck durchsetzt. Bis dahin sollten Rechtsanwälte, die Schriftsätze unsigniert über das beA einreichen darauf achten, dass Sie nur eigene Schriftsätze, d.h. Schriftsätze in eigenem Namen, einreichen.

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