beA

das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA

beA Start am 03.09.2018

Auf dieser Seite informieren wir über den aktuellen Stand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA, die Unterstützung und Schnittstellen der verschiedenen Kanzleisoftware Programme, rechtliche Hintergründe und Besonderheiten bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches.

 

gesetzliche Grundlagen

§ 130a ZPO – Elektronisches Dokument

Nach § 130a ZPO können Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter elektronisch bei Gericht eingereicht werden.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • das Dokument wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder
  • das Dokument wird auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht

 

Sichere Übermittlungswege nach § 130a ZPO sind u.a.:

  • besondere elektronische Anwaltspostfach beA
  • Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos
  • besondere Verwaltungs- und Behördenpostfächer, z.B. beBPo
  • besonderes Notarpostfach beN

 

§ 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist in § 31a BRAO geregelt. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin bekommt zwingend ein beA. Ausnahme- oder Härtefallregelungen gibt es nicht, weder wg. Alter, Umfang der Tätigkeit noch aus sonstigen Gründen.

Nutzungspflicht

Die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte ergibt sich aus § 31a Abs. 6 BRAO. Dieser lautet:

„Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

Aus § 31a BRAO ergibt sich auch, dass es derzeit grundsätzlich nur eine passive Nutzungspflicht des beA gibt.

 

§ 174 ZPO – Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung

§ 174 Abs.1  ZPO regelt, dass einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann.

Aus § 174 Abs. 3 ZPO folgt, dass an die in Absatz 1 Genannten auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden kann kann.

Interessant wird es bei § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO , dem elektronischen Empfangsbekenntnis eEB.

„Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.“

Das bedeutet: wird einem Anwalt oder einer Anwältin ein Schriftatz per beA zugestellt und ein elektronisches Empfangsbekenntnis eEB angefordert, muss dieses eEB mittels beA, also elektronisch abgegeben werden.

Für den Fall des eEB, und Stand 2018 nur für diesen Fall, ergibt sich somit eine aktive Nutzungspflicht des beA.

 

Wie nutze ich das beA?

Die BRAK hat zwei Möglichkeiten zur Nutzung des beA geschaffen. Die nach Vorstellung der BRAK primäre Nutzung soll über eine Webanwendung erfolgen. Zusätzlich ist das beA über eine Kanzleisoftware Schnittstelle, kurz KSW nutzbar.

Webanwendung

Die Webanwendung ist im Grunde ein Internetseite, ähnlich wie web.de, gmail.com oder t-online.de Die Adresse lautet: https://bea-brak.de . Die Webanwendung bietet folgende Funktionen:

  • Verwaltung des beA
  • Anlegen von Nutzern, Vergabe von Berechtigungen
  • Einrichtung der E-Mail Benachrichtigung
  • Einrichtung von Zugängen für Vertreter oder Kanzleiabwickler
  • Empfangen und Versenden von Nachrichten
  • Signieren von Schriftsätzen und Anlagen
  • Abgabe des elektronischen Empfangsbekanntnisses, eEB

 

Kanzleisoftwareschnittstelle – KSW

Die Kanzleisoftwareschnittstelle soll es Herstellern von Kanzleisoftwareprogrammen ermöglichen, das beA direkt in die Kanzleisoftware einzubinden. Mit der KSW sollen Nachrichten direkt in der Kanzleisoftware empfangen und aus dieser versendet werden können. Damit soll eine hohe Integration in die elektronische Akte und ein vollständiger elektronischer Workflow ermöglicht werden.

Was brauche ich?

  • Computer mit Internetanschluss
  • Kartenlesegerät, mindestens Sicherheitsklasse 2, empfohlen Sicherheitsklasse 3
  • beA Karte

 

Grundsätzlich wird für die Nutzung des  beA keine Kanzleisoftware benötigt. Das beA kann komplett über die Webanwendung genutzt werden. Vor der erstmaligen Nutzung muss eine Erstregistrierung durchgeführt werden. Als Schlüssel für das Postfach gibt er verschiendene Sicherungmittel, Sicherheitstoken genannt. Folgenen Schlüssel sind möglich:

 

  • beA Basis KartebeA Karte, als Basis Karte ausschließlich zur Nutzung des Postfaches, nach Aufladen eine qualifizierten elektronischen Signatur zusätzlich als Signaturkarte nutzbar
  • Mitarbeiter Karte: Chipkarte für Mitarbeiter der Kanzlei
  • Softwarezertifikat: nutzbar für Anwälte und Mitarbeiter
  • Signaturkarten nach SignG

 

Alle Produkte können im Shop der Bundesnotarkammer erworden werden. Der Shop ist unter https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products zu finden. Auf der Internetseite https://bea.bnotk.de/faq.html beantwortet die Bundenotarkammer häufige Fragen zu den Produkten, FAQ.

Wir empfehlen, neben der „ersten“ beA Karte ein weiteres Sicherungsmittel zu beschaffen und einzurichten, um bei Defekt oder Verlust der Karte weiterhin Zugriff auf des Postfach zu haben. Alternativ kann man auch einem Kollegen oder einer Kollegin stellvertretend Zugriff auf das Postfach gewähren. Als einfachstes und preiswertestes weiteres Sicherungsmittel ist hier das Softwarezertifikat zu empfehlen.

Zu den weiteren gesetzlichen Grundlagen und Nachrichten zum Thema elektronischer Rechtsverkehr verweisen wir auf https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/gesetzliche-grundlagen-elektronischer-rechtsverkehr.php .

Bei Fragen zum beA ist das https://www.bea-brak.de/xwiki/ der BRAK eine gute Informationsquelle, deren Inhalt wir Stand 01.11.2018 auch hier zum Download anbieten: bea_hilfe.pdf .

Fragen zum beA? Wir beraten gerne.

 

    Als Spamschutz lösen Sie bitte eine kleine Rechenaufgabe:

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner