beA Nachrichten Versand per EGVP
beA Nachrichten via EGVP?
In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Kunden die berichten, dass Gerichte die Zugang von beA Nachrichten mit dem Hinweis bestreiten, die Nachrichten seien unzulässig per EGVP eingereicht. Kanzleien müssen nach Ansicht der Gerichte jedoch per beA einreichen. Eine Einreichung per EGVP sei unzulässig. Die Gerichte bitten die Kanzleien, die Nachrichten erneut, und zwar per beA ein zureichen. Wie ist nun die Sach-und Rechtslage?
Eindeutig: die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer sind Teil der EGVP Infrastruktur. Quelle: https://egvp.justiz.de/
beA Nachrichten sind immer Nachrichten nach dem EGVP Standard
EGVP ist dabei als ein Standard für den elektrononischen Rechtsverkehr zu verstehen, der technische Rahmenbedingungen, Protkolle usw definiert. Alle EGVP–Komponenten basieren auf dem OSCI–Standard, für den die Koordinierungsstelle für IT-Standards des IT-Planungsrats zuständig ist, https://www.xoev.de/downloads-2316#Standards.
Eine beA Nachricht ist damit immer (auch) eine EGVP Nachricht, die eben über EGVP versendet wurde.
Woher kommt nun die Auffassung der Gerichte, die Einreichungen der Kanzleien seien unzulässig? Neben der scheinbaren fachlichen Unkenntnis oben beschriebener technischer Hintergründe, haben wir eine weiteren Verdacht. Dieser liegt im Unterschied der beA Nutzung und dem Inhalt der Prüfprotokolle.
Versenden einer beA Nachricht durch den Rechtsanwalt mittels beA Karte oder dem Anwalt zugewiesenen Softwarezertifikat (Anwaltssoftwarezertifikat)
Das Einreichen von Dokumenten durch den Anwalt unter Verwendung der beA Karte gilt rechtlich als Einreichen auf einem so genannten sicheren Übermittlungsweg und erfüllt die Anforderungen des § 130a Abs. III 2. Alternatve i.V.m. § 130a Abs. IV Nr. 1 ZPO:
.. von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege sind..
1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
Wird für eine derart versendet Nachricht im beA oder den Systemen der Justiz eine Signaturprüfung durchgeführt, erscheint in den Prüfprotokollen unter Informationen zum Übermittlungsweg: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach„. Für die Mitarbeiter der Justiz eindeutig: eine beA Nachricht.
Neben dem Hinweis zum Übertragungsweg wird bei Versand durch den Rechtsanwalt persönlich durch das besondere elektronische Anwaltspostfach ein so genannter vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis erzeugt. Damit wird dokumentiert, dass die Nachricht aus dem Postfach des betreffendenen Anwaltes stammt und sich der Anwalt selbst beim Versand der Nachricht am Postfach angemeldet hat.
Quelle: https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/Information_VHN_fuer_beBPos.pdf
Versenden einer beA Nachricht durch Mitarbeiter mittels Mitarbeiterkarte oder Softwarezertifikat eines Mitarbeiters
Neben der beA Nutzung durch den Anwalt persönlich sieht das beA die Möglichkeit der beA Nutzung durch Mitarbeiter vor. Hierfür ist im beA die Benutzer Rolle der Mitarbeiter vorgesehen. Bei dem beA Versand durch einen Mitarbeiter wird durch das beA kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis ausgestellt, da diese Nutzer von den Anwälten selbst im beA angelegt werden können. Diese Benutzer sind im Sinne des beA bzw. des VHN nicht authentifiziert und identifiziert. Die Benutzernamen der Mitarbeiter im beA können frei gewählt werden und sind keiner natürlichen Person sicher zuzuordnen.
Daher müssen beim Versand durch Mitarbeiter die versendeten Dokumente zwingend vom Anwalt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Zusammenhang zwischen beA Versand als Mitarbeiter und der Monierung der Gerichte bzgl. eines falschen Übermittlungsweges
Was haben die o.g. Auführungen nun mit der Eingangs beschriebenen Monierung der Gerichte bzgl. der Verwendung eine falschen Übermittlungsweges zu tun? Ganz einfach. Führt man bei Nachrichten, die durch Mitarbeiter versendet wurden eine Signaturprüfung durch, erscheint im Prüfprotokoll: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“
Und dies zu Recht. Da der Versand durch einen Mitarbeiter, und nicht durch einen Anwalt erfolgte, handelt es sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. III 2. Alternative in Verbindung mit § 130a Abs. IV Nr. 1 ZPO sondern technisch völlig korrekt protokolliert um eine per EGVP versendete Nachricht.
Das Prüfprotokoll kann und MUSS genau dies ausweisen.
Der Nachweis des Versandes über des beA wird in dem Protokoll jedoch trotzdem erbracht. Im Protokoll wird im weiteren für die Verwendung eines besonderen elekrtronischen Anwaltspostfaches als Übermittlungsweg, nicht für die Postfachnutzung durch den Anwalt, ein VHN ausgestellt und dokumentiert.
Damit ist für die Empfänger einer beA Nachricht, auch für die Nutzer in der Justiz, eindeutig erkennbar, dass der Absender ein besonderes elektronischen Anwaltspostfach genutzt hat und damit seiner Nutzungspflicht nach § 130d ZPO nachgekommen ist.
Für ein Bestreiten des Zugangs oder sonstige Monierung besteht daher kein Anlass.
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Erkenntnis auch in der Justiz verbreitet und durchsetzt.
Über den Autor: Rechtsanwalt Stefan Bühner arbeitet seit 2007 als Consultant für Rechtsanwälte und begleitet Kanzleien bundesweit bei der Einführung und Optimierung von Kanzleisoftware, der elektronischen Akte und des elektronischen Anwaltspostfaches. Neben kanzleisoftware.com betreibt er u.a. das Portal www.elektronischer-rechtsverkehr.de.