Merkmale und Eigenschaften von EGVP Postfächern
Merkmale und Eigenschaften von EGVP Postfächern
Immer wieder erreichen uns Fragen zu den verschiedenen Postfächers des EGVP Systems. Auf https://egvp.justiz.de/ haben wir eine gut verständliche Erklärung zu den Postfächern, die wir hier gerne veröffentlichen wollen:
Ist der Absender von EGVP – Nachrichten eindeutig erkennbar?
Es gehört auf Grund der Gesetzeslage zu den Pflichten der Justiz, für jedermann den elektronischen Zugang zur Justiz zu gewährleisten . Deshalb ist es möglich, ein EGVP – Postfach anzulegen, ohne einen Freischaltungsprozess zu durchlaufen. Angaben in EGVP – Postfächern für jedermann werden beim Anlegen des jeweiligen EGVP – Postfachs nicht geprüft.
Die Authentizität einer Person, die Nachrichten aus einem solchen nicht authentifizierten EGVP – Postfach übermittelt, ergibt sich aus der stets für die Ersetzung der Schriftform erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur.
Die Bezeichnung des Postfachs, die grundsätzlich frei wählbar ist, dient nicht zur Authentifizierung des Absenders. Sie ist eher vergleichbar mit den Angaben auf einem Briefumschlag bei der Papierpost.
Daneben gibt es im EGVP – System authentifizierte Postfächer, bei denen auf die Herkunft einer Nachricht von einem bestimmten Absender vertraut werden kann. Der Anlage solcher Postfächer geht ein Prüfungs – und Freischaltverfahren voraus. Die Postfächer der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die sog enannten besonderen Postfächer (beA, beBPo und beN) haben die ses Freischaltverfahren durchlaufen und sind im Verzeichnisdienst durch eine entsprechende Rollenangabe als sichere, authentifizierte Postfächer erkennbar. Im Übrigen können nichtauthentifizierte EGVP – Nutzer andere nichtauthentifizierte Postfächer nicht adressieren.