Blog Single

14 Dez

beA: Bericht zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 der Klage bea-aber-sicher.de

beA Klage vor Anwaltsgerichtshof
beA Start am 03.09.2018

beA: Bericht zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 vor dem Anwaltsgerichtshof  in Sachen „bea-aber-sicher.de“

Am 13.12.2018 fanden vor dem Anwaltsgerichtshof in Berlin zwei mündliche Verhandlungen in Sachen beA statt.

In der ersten Sitzung wurde über die Klage der Kampagne bea-aber-sicher.der der Deutschen Gesellschaft für Freiheitsrechte verhandelt. In dem Verfahren wird von den klagenden Anwälten eine Ende zu Ende Verschlüsselung des beA gefordert. In der Sitzung versuchte das Gericht die streitigen Punkte zwischen den Parteien „herauszuarbeiten“ und grundsätzliche Klarheit über den Verfahrensinhalt und technische Hintergründe zu schaffen. So betrachtete man u.a. die die Intergration des OSCI Standards im beA. Zur eigentlichen Rechtsfrage wurde nicht verhandelt. Im Ergebnis wird das Gericht nun einen Sachverständigen berufen und gibt den Parteien bis Februar 2019 Zeit, sich auf einen solchen zu einigen.

In einer weiteren Sitzung beschäftigte sich das Gericht mit dem beA Zugang für einen Vertreter. Besonderheit in diesem speziellen Fall ist, dass der „verschollene“ Anwalt, für den die Rechtsanwaltskammer einen Vertreter bestellt hat, sein beA Postfach noch nicht aktiviert, also die Erstanmeldung noch nicht vorgenommen hatte.

An diesem zweiten Verfahren lassen sich aus unserer Sicht interessante Schlüsse für das beA Verfahren zur Ende zu Ende Verschlüsselung und das System der Schlüsselverwaltung im beA gewinnen. Zum Ablauf der Einrichtung eines beA Postfaches: ein beA Postfach wird von der BRAK automatisch für jeden zugelassenen, d.h. im Rechtsanwaltsregister eingetragenen Anwalt oder Anwältin eingerichtet. Die eingerichteten Postfächer sind mit Einrichtung empfangsbereit. Zugang zum beA bekommt der Nutzer mittels seiner beA Karte, die die Schlüssel für das beA enthält.

Die Tatsache, dass ein eingerichtetes beA Nachrichten empfangen kann, auch wenn der Anwalt noch keine Erstregistrierung durchgeführt hat beweisst, dass die Verschlüsselung immer nur bis zum Postfach aktiv ist. Warum kann nun der Vertreter im vorliegenden Fall nicht auf das Postfach des verschollenen Anwaltes zugreifen? Ganz einfach. Bei der Erstregistrierung, d.h. Anmeldung mit der beA Karte, werden die Schlüssel das Anwaltes zum beA übertragen. Damit ist der persönliche Schlüssel des Anwalts, der ursprünglich nur auf der beA Karte gespeichert war, auch auf dem zentralen Server der BRAK abgelegt. Das beA kann nun die eingegangen Nachrichten für das Postfach des Anwaltes verschlüsseln. So lange der Anwalt jedoch genau diesen Schritt, Ablegen des persönlichen Schlüssels der beA Karte auf dem Serve der BRAK, nicht durchgeführt hat, kann natürlich auch dem Vertreter kein Zugriff erteilt werden.

Related Posts

Leave A Comment

drei × fünf =

Cookie Consent mit Real Cookie Banner